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PKV im Alter bezahlbar
Altersrückstellungen
Basis-Tarif
Beitragssenkungsmodell
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Tariflichen Altersrückstellungen
Die tariflichen Altersrückstellungen haben nicht nur einen Einfluß im Rentenalter, sondern schon vorher.
Ab einem
gewissen Zeitpunkt, der kalkulatorisch ca. bei 47 Jahren liegt, verursacht ein durchschnittlicher Kunde
bereits etwas
mehr Kosten, als er gleichzeitig an Beitrag zahlt. Dann werden Mittel aus den tariflichen
Altersrückstellungen entnommen.
Dadurch werden Beitragsanpassungen, die nur mit dem steigenden Alter zu tun haben, verhindert.
Es gibt eine weitere, gesetzlich zwingende Altersrückstellung, die seit 1.1.2000 zu erheben ist. Sie beträgt
10 % der Beiträge
für ambulante Tarife, Krankenhaus-Tarife und Zahntarife. Für Tagegelder und die
Pflegepflichtversicherung wird sie nicht
gebildet. Sie wird auch nur für Personen ab 21 Jahren gebildet. Sie gilt nicht für Studenten, Kinder, und
Beamtenanwärter.
Diese 10 % zusätzliche Altersrückstellung werden bis zum Alter von 60 Jahren erhoben, dann nicht mehr.
Ihr Zweck ist
ausschließlich, Beitragsanpassungen (gleich aus welchen Gründen) ab dem Alter von 65 Jahren zu
verhindern, oder diese
so gut wie möglich zu schmälern. Anpassungen werden dann durch jährliche Zuschüsse aus diesen
Rückstellungen aufge-
fangen. Ob jegliche Anpassung ab Alter 65 vermieden werden kann, hängt hauptsächlich davon ab, wie
lange Jahre diese
Rückstellung gebildet wurde. Je früher man in die PKV unter Bildung von diesen Rückstellungen kam,
umso eher ist dieses
Ziel erreichbar.
Die Mittel werden dabei so eingeteilt, dass bis ca. 80 Jahre noch ein Teil der Rückstellung
unangetastet bleibt,
also nicht schon alles bis 75 verbraucht ist. Eine andere Verwendung dieser zusätzlichen
Altersrückstellung ist nicht zulässig.
Anmerkung: Beide Arten von Altersrückstellungen sind für Neukunden, die ab 1.1.2009 neu in die PKV
kamen, oder ab
diesem Zeitpunkt den PKV-Versicherer gewechselt haben, zu einem anderen privaten Krankenversicherer
(weitgehend)
mitnehmbar.
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